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Zusatzleistungen

Die folgende Seite ist nur zur Information vorgesehen. Der Mitarbeiter kann selbständig Zusatzleistungen beantragen.

Rentenversicherung

– Während der gesamten Beschäftigungsdauer werden die Renten- und Pensionsbeiträge in Deutschland abgeführt, was dazu berechtigt, in Zukunft (nach Erfüllung der europäischen Anforderungen) eine deutsche Rente zu beantragen: eine teilweise Rente bei Wohnsitz in Polen oder eine vollständige Rente bei Ansiedlung in Deutschland. In Deutschland erwirbt man das Recht auf Rente bereits nach 5 Jahren Beitragszahlung (dies ist das erste, niedrigste Niveau – die Rente ist dann auch relativ niedrig), dann weiter nach 15, 20, 35 und 45 Jahren.

Nach Erfüllung der erforderlichen Leistungszeiträume kann man auch die Rückerstattung der zuvor gezahlten Beiträge beantragen, was jedoch gleichbedeutend mit dem Verzicht auf die Möglichkeit, eine Rente zu beantragen, ist. Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland garantiert nicht nur den Erwerb von Rentenansprüchen, sondern auch von Rehabilitationsleistungen (Rehabilitationen können nur in Deutschland durchgeführt werden; die Beitragszeit beträgt in den meisten Fällen 15 Jahre).

Kindergeld

– Der Kinderzuschlag wird von der deutschen Familienkasse an Personen gezahlt, die in Deutschland arbeiten, eine deutsche Steueridentifikationsnummer haben und ihre Steuern beim deutschen Finanzamt abwickeln. Der Zuschlag wird auch für in Polen lebende Kinder bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum 25. Lebensjahr (vorausgesetzt, dass sie Schüler/Studenten sind) gewährt. Der Zuschlag kann auch für adoptierte Kinder oder Kinder des Ehepartners gezahlt werden, sofern sie mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Erforderliche Dokumente für den Erhalt der Familienbeihilfe:

  • Antrag auf Kindergeld – Antragsformular
  • Kopie des Arbeitsvertrags oder Gewerbeanmeldung, Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld oder, im Fall einer Witwe, Bescheid über die Bewilligung der Witwenrente
  • Geburtsurkunde des Kindes auf einem EU-Formular, für alle Kinder
  • Meldebescheinigung der gesamten Familie – zweisprachig, beglaubigte Übersetzung
  • Kopie des Personalausweises
  • Erklärung, wohin die Korrespondenz gesendet werden soll
  • Bescheid über die Ablehnung des Familienzuschlags in Polen (einschließlich des 500+ Programms).

Bearbeitungszeit des Antrags: 8 Wochen nach Eingang des Formulars. Jeder Antrag wird von der Familienkasse individuell geprüft und die Geschäftsstelle kann zusätzliche Unterlagen anfordern.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

– Nach sechs Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Anspruch auf spezielle finanzielle Zuschläge zu Feiertagen oder Urlaub. Urlaubsgeld wird für den Monat Juni und Weihnachtsgeld für den Monat November gezahlt. Voraussetzung für den Erhalt des Geldes ist ein ununterbrochenes, nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten vor den jeweiligen Stichtagen (30. Juni oder 30. November). Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 31. März ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet.

Die Höhe der Zulage hängt von der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses ab:

Urlaubsgeld 2024 Weinachtsgeld 2024 Urlaubsgeld 2025
Nach dem sechsten Monat 207,00 € 214,66 € 222,82 €
im zweiten und dritten Jahr 310,50 € 321,99 € 334,23 €
ab dem vierten Jahr 414,00 € 429,32 € 445,63 €

Familienversicherung

– Jeder Mitarbeiter kann auf eigene Kosten seine Familie ohne zusätzliche Kosten versichern. Die versicherten Familienmitglieder erhalten ihre eigene AOK-Karte, die sie sowohl in Deutschland als auch in Polen bei Arztbesuchen vorlegen können. Einmal im Jahr muss ein von der AOK erhaltenes Formular ausgefüllt werden, das bestätigt, dass sich keine Änderungen in den im Antragsformular angegebenen Daten ergeben haben.

Worauf ist zu achten?

  • Ein Familienmitglied, das mitversichert werden soll, muss seinen festen Wohnsitz in Deutschland haben,
  • darf keine andere Krankenversicherung haben, die eine Familienversicherung ausschließt, z.B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder Rentner,
  • – als Familienmitglied mit Familienversicherung darfst du nur ein geringes Einkommen von maximal 470€ monatlich haben,
  • wenn du eine selbstständige Tätigkeit in Vollzeit ausübst, hast du keinen Anspruch auf eine Familienversicherung.

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